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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

§ 1 Vertragsgrundlage

(1) Bei Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden (folgend: Auftraggeber) finden die nachstehenden Geschäftsbedingungen Anwendung, gleich ob es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt. (2) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, soweit dies ausdrücklich in Textform zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist oder eine Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A erfolgt ist.



§ 2 Vertragsabschluss, Angebotserstellung, Kostenpauschale

(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer ein Angebot erstellt hat und der Auftraggeber dieses angenommen hat. (2) Übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Leistungsbeschreibung eines Dritten mit der Bitte um Abgabe einer eigenen Kalkulation, so stellt die daraufhin vom Auftragnehmer an den Auftraggeber versandte Kalkulation erst nach einer eigenen Besichtigung der Räumlichkeiten durch den Auftragnehmer ein rechtswirksames Angebot dar, wenn der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erklärt, dass er sich an die zuvor erstellte Kalkulation des Dritten gebunden hält. (3) Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige unbefugte Verwendung des Angebots, auch in Teilen, ist nicht gestattet. Falls der Auftraggeber das Angebot nicht annimmt, sind die Angebotsunterlagen auf Verlangen wieder dem Auftragnehmer auszuhändigen. (4) Nutzt der Auftraggeber das Angebot oder Teile davon unberechtigt (z. B. durch Weitergabe an Drittbetriebe zur Ausführung), verpflichtet er sich zur Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Angebotserstellung in Höhe von 10 % der Brutto-Gesamtangebotshöhe. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.



§ 3 Örtliche Voraussetzungen, Gerüst, Baufreiheit

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer am Leistungsort die für die Auftragsausführung notwendigen Strom- und Wasseranschlüsse sowie sanitäre Einrichtungen vorfindet und entsprechend unentgeltlich nutzen kann. Eine Inrechnungstellung des Verbrauchs zu Lasten des Auftragnehmers erfolgt nicht. (2) Ist zwischen den Vertragsparteien im Einzelfall schriftlich oder in Textform vereinbart, dass ein pauschaler Abzug für Wasser- und Stromkosten auf den Rechnungsbetrag oder einzelne Positionen vorzunehmen ist, so geht diese Regelung der Regelung in Absatz 1 vor. (3) Soweit zur Durchführung des Vertrages die Aufstellung eines Gerüstes notwendig ist, stellt der Auftraggeber einen ebenen, verdichteten und planierten Untergrund als Gerüststandfläche zur Verfügung. Er stellt sicher, dass alle Gerüststandflächen tragfähig sind und die Gesamtlasten der Gerüste aufnehmen und ableiten können. Soweit dies nicht sichergestellt ist, gehen etwaige Mehrkosten, insbesondere Maßnahmen zur Lastverteilung und Ableitungskonstruktionen, zu Lasten des Auftraggebers. (4) Grundsätzlich gewährleistet der Auftraggeber, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung nach Planung des Auftragnehmers erbracht werden kann.



§ 4 Witterungsbedingungen

(1) Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen oder den Beginn der Arbeiten verschieben. Die Dauer der Unterbrechung sowie der verschobene Beginn der Arbeiten verlängert die Ausführungsfrist entsprechend. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen. (2) Ungeeignete Witterungs- und Trocknungsbedingungen liegen insbesondere dann vor, wenn die Außen- oder die Objekttemperatur am Leistungsort unter 5 °C liegt oder am Leistungsort die Niederschlagswahrscheinlichkeit 20 % sowie die relative Luftfeuchtigkeit 70 % übersteigt; gleiches gilt, wenn die zu erwartenden Witterungsbedingungen während der beim jeweils verwendeten Material benötigten Trocknungszeit mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % ungeeignet sein werden. (3) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber abhängig von den auszuführenden Arbeiten und den verwendeten Materialien auf notwendige Unterbrechungen der Tätigkeiten hin. Auf Verlangen teilt der Auftragnehmer darüber hinaus die möglichen Folgen einer sofortigen Fortführung der Arbeiten mit. (4) Verlangt der Auftraggeber trotz des Hinweises des Auftragnehmers nach Absatz 3 die weitere Ausführung der Tätigkeiten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine in Schrift- oder Textform abgefasste Erklärung des Auftraggebers zu verlangen, in welcher dieser den entsprechenden Hinweis des Auftragnehmers nach Absatz 3 bestätigt und dennoch die umgehende Fortsetzung der Arbeiten verlangt (Haftungsfreizeichnung). (5) Werden die Arbeiten im Fall des Absatzes 4 auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers fortgesetzt, ist die Haftung des Auftragnehmers für Mängel und Schäden ausgeschlossen, die nachweislich auf die ungeeigneten Witterungs- oder Trocknungsbedingungen zurückzuführen sind.



§ 5 Vergütung

(1) Es gelten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten und angenommenen Angebotspreise. Ist hinsichtlich einzelner Posten die Abrechnung nach Stundenlohn vereinbart, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber entsprechende Stundennachweise vor. (2) Verändert sich die gesetzliche Höhe der Umsatzsteuer innerhalb von vier Monaten ab Vertragsschluss, so wird die dann geltende gesetzliche Umsatzsteuer an den Auftraggeber weiterberechnet.(3) Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen für in sich abgeschlossene Leistungsteile oder bereitgestellte Materialien, Stoffe und Bauteile gestellt werden. Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zur Zahlung fällig. Durch Individualvereinbarung kann von diesen Regelungen abgewichen werden. (4) Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Erbringung weiterer Leistungen, die nicht vom ursprünglichen Angebot erfasst sind, so teilt er dies dem Auftragnehmer in Textform mit (Änderungsmitteilung). Die hiernach vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen werden im Stundenlohn abgerechnet, sofern keine anderweitige Pauschalvereinbarung getroffen wird. § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. (5) Ein Anspruch auf Skonto-Gewährung besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, der Auftragnehmer gewährt auf einzelne Rechnungsbeträge ausdrücklich ein Skonto und/oder einen Rabatt und weist dies im Angebot textlich aus.



§ 6 Abweichende Vergütung und Preisanpassung

(1) Sämtliche Angebote des Auftragnehmers haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung von mehr als 0,75 % der Preisermittlungsgrundlage im Bereich der Lohn- oder Materialkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung. Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und passen sich nach weiteren zwei Monaten Verzögerung nach den vorgenannten Parametern an. (2) Teilt der Auftragnehmer nach eigener Besichtigung im Fall des § 2 Absatz 2 dem Auftraggeber mit, dass neben den im Angebot enthaltenen Tätigkeiten/Materialien noch weitere benötigt werden, so übersendet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Änderungsmitteilung. § 2 Absatz 1 und § 5 Absatz 4 gelten sodann entsprechend. (3) Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten zu, die durch Nicht-Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Regelungen des § 3 durch Behinderungen, Leistungsstörungen sowie unsachgemäße Beschaffenheit von Gerüststandflächen durch den Auftraggeber entstehen. (4) Verzögert der Auftraggeber, ein Erfüllungsgehilfe oder ein sonst in seinem Lager stehender Dritter den Abbau eines vom Auftragnehmer oder einem Drittunternehmen aufgestellten Gerüstes, so ist der Auftraggeber zur Vergütung der hieraus resultierenden Standzeiten verpflichtet. Der Auftragnehmer legt, soweit nicht anders vereinbart ist, die ortsübliche Vergütung zugrunde.



§ 7 Gerüststellung

(1) Ist zur Durchführung des Vertrages die Aufstellung eines Gerüstes notwendig und wird das vom Auftragnehmer gestellte Gerüst von Dritten – insbesondere anderen Handwerkern – mitgenutzt, so haftet der Auftraggeber für die durch die Drittnutzung entstehenden Schäden am Gerüst. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der Schaden durch den Auftragnehmer zu vertreten ist oder infolge natürlichen Verschleißes eingetreten ist.



§ 8 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt (z. B. Baumaterialien, Bauteile), behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der offenen Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.



§ 9 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder in einem engen synallgmatischen (gegenseitigen) Verhältnis zur Forderung des Auftragnehmers steht (z. B. Gegenansprüche wegen Mängelbeseitigungskosten aus demselben Vertrag).


§ 10 Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen des § 640 BGB. (2) Der Auftragnehmer hat vor der Schlussabnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. (3) Jede Teil- oder Schlussabnahme kann auch stillschweigend erfolgen. Eine entsprechende Abnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit zur Prüfung des Werks hatte (z. B. durch Fertigstellungsmeldung und Bezug/Nutzung) und er durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung des Auftragnehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß ansieht. (4) Ist das vom Auftragnehmer erstellte Werk abnahmefähig, so ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist von 14 Tagen ab, so gilt das Werk gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber zusammen mit der Fristsetzung auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.



§ 11 Gewährleistung

(1) Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewährleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. (2) Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, stellen keinen Mangel dar. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen oder extremen mechanischen Belastungen ausgesetzt sind. (3) Soweit Sachmängel auftreten sollten, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 634a BGB:

  • 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die grundlegende Gebäudesubstanz betreffen).


  • 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen. (4) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-)Abnahme des jeweiligen Gewerks.


§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. (2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder wenn eine Pflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.



§ 13 Schlichtungsverfahren

(1) Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen, noch beteiligt er sich freiwillig daran. (2) Der Auftraggeber wird auf das Bestehen der Bauschlichtungsstelle der Handwerkskammer für München und Oberbayern (Max-Joseph-Straße 4, 80333 München) hingewiesen. Vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ist die Anrufung der Bauschlichtungsstelle nicht erforderlich.



§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gerichtsstand und Erfüllungsort. (2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers (Erding). (3) Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.


§ 15 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.